Eltern haften für ihre Kinder
07. April 2008 Kindermann
Aus den "Bestimmungen seiner Königlichen Majestät" zur Benutzung "der Königlichen Anlage hinter dem Königlichen Residenz Schlosse":
Schwäbische Kronik, 6.11.1808
1. Das TabackRauchen ist verboten. Wer sich dabei betreten läßt, wird unter Abnahme der Tabackspfeife ausgewiesen und mit einer Strafe von 1 fl belegt.
2. Wer einen Hund in die Anlagen mit sich nimmt, wird ebenfalls mit einer Strafe von 1 fl angesehen werden.
3. Wer außer dem breiten Fahrwege fährt oder reutet, wird um 4 fl gestraft werden.
4. Kinder sollen ohne ihre Eltern oder Aufseher nicht eingelassen werden.
www.schloesser-magazin.de
Schwäbische Kronik, 6.11.1808
1. Das TabackRauchen ist verboten. Wer sich dabei betreten läßt, wird unter Abnahme der Tabackspfeife ausgewiesen und mit einer Strafe von 1 fl belegt.
2. Wer einen Hund in die Anlagen mit sich nimmt, wird ebenfalls mit einer Strafe von 1 fl angesehen werden.
3. Wer außer dem breiten Fahrwege fährt oder reutet, wird um 4 fl gestraft werden.
4. Kinder sollen ohne ihre Eltern oder Aufseher nicht eingelassen werden.
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